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  1. Präambel

    Der AV Die Havelsprotten 2023 gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger orientiert:

  • Er sieht seine Aufgabe darin, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen insbesondere aus Region zu ermöglichen, grundlegender Kenntnisse zum Verhalten auf und am Wasser, Gefahren und Regeln auf den Wasserstraßen. Instandhaltung und Pflege der bestehenden, natürlichen Anlegeplätze am Pachtgelände in Zusammenarbeit mit dem WSA.
  • Ein Schwerpunkt unserer Arbeit liegt in dem Heranführen der Kinder und Jugendlichen an die Belange des Natur- und Umweltschutzes.
  • Er bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und tritt für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein, indem er eine Aufmerksamkeitskultur pflegt und regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlicher vor sexualisierter Gewalt im Sport durchführt.
  • Er ist parteipolitisch neutral, vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher sowie ethnischer Toleranz und Neutralität. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter und wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus sowie jede Form von politischem Extremismus.
  1. § 1 Der Verein

    Der Verein führt den Namen: Angelverein „Die Havelsprotten 2023“ e.V.

    Er hat seinen Sitz in 14550 Groß Kreutz (Havel) OT Götz, Am Havelufer. Postanschrift ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.

    Die Havelsprotten 2023, Ricardo Hönick, 14548 Schwielowsee, Neue Scheune 18.

    Er ist eingetragener Verein, und zwar unter der Vereinsregisternummer………… ………… ………… ………… ………… des Amtsgerichtes in Potsdam

    Der Verein ist Mitglied (strebt die Mitgliedschaft) in einem Kreisangelverband / Städteanglerverband des Landesanglerverbandes Brandenburg e. V. an.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

    Der AV „Die Havelsprotten 2023“ e.V. erklärt als vorrangigen Zweck, die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

  3. Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur
  • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen
  • Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes
  • Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“
  • Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei
  • Durchführung von Schulungsmaßnahmen
  • Schaffung von Voraussetzungen für die umweltverträgliche Ausübung der Sportschifffahrt
  1. Besondere Förderung

Der Verein bietet die Durchführung von gemeinsamen Hegefischen der Kinder und Jugendlichen, mindestens eines Jugendcamps im Jahr und Patenschaften mit erfahrenen Mitgliedern an.

  1. Kooperationen

 Mit den Jugendgruppen der umliegenden Angelvereine wird eine enge Zusammenarbeit und die 

Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen angestrebt. Die Teilnahme an Kinder- und Jugendveranstaltungen des KAV und des LAVB soll ein wichtiger Teil der Jugendarbeit und des Austausches sein.

  1. § 3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 

    Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  2. § 4 Aufnahme von Mitgliedern

    Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

    Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Sie haben bis zur Vollendung des 16. Lebensjahr kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben.

    Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

  3. § 5 Der Beitrag

    Der Beitrag richtet sich neben den verbandsnotwendigen Umlagen, möglichen Pachtkosten, 

    Anschaffungs- und Erhaltungskosten, sowie besondere Förderungsunterstützung beim Umwelt- und 

Tierschutz sowie der verstärkten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Region, an den Kosten, die erhoben werden müssen, um das gemeinsame Ziel (siehe Präambel) dauerhaft und konstant aufrecht erhalten zu können.

Der Beitrag wird in einer gesonderten Ordnung geregelt. 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft I. Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod
  2. durch Austritt.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.

  1. durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  1. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
    1. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
    2. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischereirechtskräftig verurteilt worden ist,
    3. gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßenoder dazu Beihilfe geleistet hat,
    4. innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder
    5. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgenoder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
  4. § 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

    Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

  5. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),
  6. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
  7. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

  1. § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  2. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
    2. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
    3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
    4. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.
  4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
  5. § 8 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:

  6. Der Vorstand
  7. Die Mitgliederversammlung
  8. Der Ausschuss§ 9 Der Vorstand
  9. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand berufen werden und müssen sich auf der nächsten Versammlung der Wahl durch die Mitglieder stellen.
  10. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  11. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
  12. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
  13. Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
  14. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
  15. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
  16. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind oder ihre Entscheidung zu der Sache vorab getroffen und dokumentiert haben.
  17. § 10 Mitgliederversammlung
  18. In jedem Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt entweder in der Zeitung (örtliche Presse/Name), durch Aushang in den 

Benachrichtigungskästen der Gemeinde Groß Kreutz OT Götz, oder durch schriftliche Einladung an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

a.   Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer, b. Wahl des Ausschusses

  1. Entlastung des Vorstandes,
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,

      1.   Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen 

Verpflichtungen der Mitglieder,

  1. Satzungsänderung,
    1. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
    2. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
    3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.
    4. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
  2. § 11  Entschädigung

Mitglieder können für Zeitversäumnis und Aufwendungen eine Entschädigung erhalten, die nicht unangemessen hoch sein darf. Über die Höhe der Entschädigung in dringlichen Fällen entscheidet der Ausschuss in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand auf Basis des zu leistenden Zeitaufwands. Die Entscheidungen sind auf der Mitgliederversammlung transparent darzulegen und bedürfen der nachträglichen Zustimmung der Mitglieder.

Die Entschädigungen für regelmäßig anfallende Leistungen und Aufwendungen, wie zum 

Beispiel Erstattungen für Fahrzeugnutzung, Kauf und Bereitstellung von Arbeitsmitteln und Werkzeugen, Postversand richten sich nach den tatsächlichen Kosten und Vorgaben des Finanzamtes und können in einer Ordnung näher geregelt werden.

  1. § 12 Der Ausschuss

    Der Ausschuss besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern, welche aus der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder des Vereins sein. 

    Aufgabe des Ausschusses ist es zwischen den Zeiten der Mitgliederversammlung die Interessen der Mitglieder zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Auftragsvergabe, Vermögensentscheidungen und Entscheidungen zu Liegenschaftsangelegenheiten.

  2. § 13 Kassenprüfer

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 5 Jahren mindestens einen Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. 

    Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

  3. § 13 Auflösung des Vereins
  4. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte  Körperschaftzwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  6. § 14 Weitere Regelungen
  7. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam, oder mit der Gemeinnützigkeit nicht vereinbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Der Vorstand verpflichtet sich, anstelle solcher Bestimmungen, auf die Beschlussfassung und Aufnahme von Bestimmungen, welche dem Sinn und Zweck des Vereins sowie der unwirksamen bzw. die Gemeinnützigkeit gefährdenden am ehesten entsprechen, hinzuarbeiten.
  8. Der Vorstand kann zur Umsetzung der Satzung und Regelung des Vereinslebens Ordnungen erlassen. Das können insbesondere Hegeordnung, Geschäftsordnung, Beitragsordnung und Arbeitsordnung sein. Diese sind mit Beschluss des Vorstandes in Kraft, bedürfen aber der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung.

Gründungsmitglieder:

Maik Müller,  Nico Dörre, Nicole Dörre, Steven Leinert, Ricardo Hönick,  Ralf Wegner,  Christoph Aue